Satzung

 

 

 Satzung Schlepperfreunde Römerberg e.V. 

  

§ 1 Name und Zweck des Vereins:

(1) Der am 01.11.2004 gegründete Verein führt den Namen „Schlepperfreunde Römerberg e.V.“Er hat seinen Sitz in 67354 Römerberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

(2) Der Verein erkennt die Satzung und die gültigen Ordnungen an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.

(5) Sinn und Zweck des Vereins ist die Kultur- und Heimatpflege. Insbesondere verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Erhaltung historischer landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte sowie landwirtschaftlicher Traditionspflege.

Der Verein „Schlepperfreunde Römerberg e.V.“ ist eine freie Interessengemeinschaft für Oldtimertraktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften, die sich mit der Pflege, dem Betrieb und der Restaurierung solcher Gerätschaften befasst. Vorrangig wird der Erhalt und die Restaurierung von Traktoren (Oldtimern) sowie die Mitgliedschaft von Personen, die ein altes Handwerk betreiben, gefördert.

 

 § 2 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 3

 (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 5 

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Römerberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein aktiv betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht aktiv betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c) Ehrenmitgliedern: Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstandsbeschluss muss mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag zu befreien.

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

3. den juristischen Personen.

 

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung des Bewerbers durch den Vorstand ohne Gründe ist möglich.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss durch den Vorstand

c) Tod

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins,

d) wegen unehrenhafter Handlungen

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Beiträge werden erhoben:

a) Einzel- und Familienbeitrag. (Bei Familien zählt nur eine Wahlstimme),

b) Jugendlichen (Schüler, Azubis, Studenten),

c) juristischen Personen.

 

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes.

d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

e) Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über Anträge,

h) Auflösung des Vereins.

(2) die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder in Textform mindestens 4 Wochen vorher.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(5) Familien haben nur eine Stimme.

 

§ 12 Der Vorstand:

(1) der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der unter Punkt (1) a-d genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(4) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.

§ 14 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.11.2004 von der Mitgliederversammlung der

Römerberg, den 01.11.2004